< Schnittstelle Alltag - Bericht vom 16. Herbsttreffen Patholinguistik

30.11.2022

Sonderregelungen zum Entlassmanagement erneut verlängert

Liebe Mitglieder,

die Corona-Sonderregelungen für das Entlassmanagement sind erneut verlängert worden und gelten jetzt weiter bis zum 6. April 2023.

Es gelten daher weiter folgende Sonderregelungen:

Der Zeitraum von sieben Kalendertagen nach § 16a Absatz 1 Satz 1 wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen sowie der Zeitraum von 12 Kalendertagen nach § 16a Absatz 3 Satz 1 auf einen Zeitraum von 21 Kalendertagen erweitert.

Daraus folgt:

§ 16a Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements

(1) Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin o[1]der der Krankenhausarzt) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen [bis zu 14 Kalendertage ] nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen….

(3) Die Heilmittelbehandlung aus der Verordnung nach Absatz 1 muss abweichend von § 15 innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen werden und darüber hinaus innerhalb von zwölf Kalendertagen [ 21 Kalendertagen] nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die nicht innerhalb von zwölf Kalendertagen in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten verfallen. Wird eine Heilmittelbehandlung aus der Verordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Herzliche Grüße
Ihre dbs-Rechtsabteilung


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