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02.12.2022

Testverordnung verlängert | Neue Abrechnungsfristen beachten

Liebe Mitglieder,

Ende November ist die Coronavirus-Testverordnung verlängert und angepasst worden. Die aktualisiserte Testverordnung gilt bis 28. Februar 2023.
Der Anspruch auf Testung und deren pauschalen Erstattung bleibt damit bis Ende Februar 2023 bestehen. Die Abrechnung erfolgt weiter über die Kassenärztliche Vereinigung (siehe unsere Meldung Juli 2022 und Dez. 2021)

Was hat sich geändert?

  • Absenkung des Erstattungsbetrages: der pauschale Abrechnungsbetrag für die durchgeführten Corona-Tests ist abgesenkt von 2,50 Euro auf 2 Euro.
  • Es sind neue Abrechnungsfristen festgelegt worden: 
    • Tests, die bis 30. November 2022 erbracht worden sind, müssen bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abgerechnet werden
    • Leistungen, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 28. Februar 2023 erbracht wurden, müssen spätestens am Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Durchführung der Testung bei der jeweiligen KV vorliegen.

Herzliche Grüße
Ihre dbs-Rechtsabteilung


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