Vertragsgrundlagen der sprachtherapeutischen Versorgung

Wer sprachtherapeutisch arbeiten und mit den Krankenkassen abrechnen möchte, muss den Vertrag anerkennen, der zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und den maßgeblichen Verbänden der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie geschlossen wurde. Seit 2021 gilt dafür der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V.

Über die früher geltenden Verträge und Preisvereinbarungen informieren wir in einem Archiv.

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An dieser Stelle können Betroffene oder interessierte Eltern bzw. Angehörige von sprach- und sprechgestörten Menschen Sprachtherapeut:innen in ihrer Nähe finden.

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