Wer sprachtherapeutisch arbeiten und mit den Krankenkassen abrechnen möchte, muss den Vertrag anerkennen, der zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und den maßgeblichen Verbänden der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie geschlossen wurde. Seit 2021 gilt dafür der bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V.
Über die früher geltenden Verträge und Preisvereinbarungen informieren wir in einem Archiv.
An dieser Stelle können Betroffene oder interessierte Eltern bzw. Angehörige von sprach- und sprechgestörten Menschen Sprachtherapeut:innen in ihrer Nähe finden.
Exklusiv für dbs-Mitglieder:
Aktuelle Informationen, Verträge, Preisvereinbarungen, Servicepapiere etc.