27.02.2023
Liebe Mitglieder,
wie bereits im Dezember berichtet, gilt die Testverordnung nur noch bis zum 28. Februar 2023.
Ab 1. März entfällt der Anspruch auf präventive Coronatests und Kostenübernahmen nach der Coronavirus-Testverordnung sind nicht mehr möglich.
Dies betrifft Bürgertests und auch Testungen von Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, so dass die pauschale Erstattungsmöglichkeit entsprechend endet.
Gleichzeitig werden auch die Testpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen /soweit diese überhaupt noch bestanden haben) aufgehöben.
Beschäftigte, Patienten und Besucher müssen dort ab dem 1. März keinen Testnachweis mehr vorlegen.
Bitte beachten Sie die Abrechnungsfristen:
Leistungen, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 28. Februar 2023 erbracht wurden, müssen spätestens am Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Durchführung der Testung bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorliegen.
Für die Aufbewahrung gilt:
Die dokumentierten Daten zu Testungen nach Testverordnung sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren.
Testergebnisse und der Nachweis einer Meldung an den öffentlichen Gesundheitsdienst bei positiven Testergebnissen sind bis zum 31. Dezember 2023 zu speichern oder aufzubewahren.
Herzliche Grüße
Ihre dbs-Rechtsabteilung
An dieser Stelle können Betroffene oder interessierte Eltern bzw. Angehörige von sprach- und sprechgestörten Menschen Sprachtherapeut*innen in ihrer Nähe finden.
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